Steuerpflicht in Italien Anders als in Deutschland unterliegt in Italien auch das selbst genutzte Immobilieneigentum der Einkommenssteuerpflicht. Mit Gesetz Nummer 504 vom 30. Dezember 1992 ist neben der Einkommenssteuer zusätzlich eine kommunale Grundbesitzsteuer (imposta comunale sugli immobili, abgekürzt „ICI“) zu entrichten. Wie bei der Einkommenssteuer dient der Katasterertrag (rendita catastale) als Bemessungsgrundlage. Anders als bei der Einkommenssteuer variiert die ICI von Gemeinde zu Gemeinde. (Quelle: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Rom)
Vorvertrag Grundsätzlich anders als in Deutschland sehen italienische Vorverträge in der Regel eine so genannte caparra confirmatoria bzw. penitenziale vor. Hierbei handelt es sich um gesetzlich geregelte (Artikel 1385 f. codice civile) - nicht zwingende aber in der Praxis übliche - Vertragsstrafen. Wird der Hauptvertrag z. B. nicht innerhalb der vereinbarten Frist abgeschlossen und bis dahin somit auch der Kaufpreis nicht vollständig bezahlt, verfällt die Anzahlung des Käufers. Umgekehrt steht dem Erwerber bei Vertragsuntreue des Verkäufers ein Anspruch auf Rückerstattung der doppelten Anzahlung zu. (Quelle: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Rom)
Keine "Zug um Zug"-Regelung in Italien Anders als in Deutschland geht in Italien der Immobilienbesitz bereits direkt bei der Vertragsunterzeichnung beim Notar und nicht erst bei Eintragung ins Grundbuch auf den Käufer über. Der komplette noch ausstehende Kaufpreis ist daher vor bzw. spätestens während der Vertragsunterzeichnung zu begleichen.
Haftung Hier ist besondere Vorsicht geboten, denn in Italien haftet das Grundstück für alle noch nicht verjährten Steuerschulden, selbst falls diese nur bzw. auch die Rechtsvorgänger betreffen. In diesem Zusammenhang sieht das Gesetz Nummer 164 vom 26. Juni 1990 die Erfordernis einer ausdrücklichen Erklärung des Verkäufers vor, wonach er das Kaufobjekt in der zuletzt fälligen Einkommenssteuererklärung angegeben hat. Anderenfalls haftet er gegenüber dem Erwerber. (Quelle: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Rom)
Steuer beim Kauf Wer in Italien eine Immobilie als Privatperson erwirbt und diese als Zweitwohnsitz nutzt muss mit einer Steuerbelastung durch Register-, Hypotheken- und Katastersteuer von insgesamt 10% des beurkundeten Kaufpreises rechnen. Als Steuergrundlage gilt seit 2006 der Katasterwert der Immobilie, also der Wert der beim Katasteramt eingetragen ist. Wird die Immobilie jedoch als Hauptwohnsitz genutzt, so beträgt die Steuer nur noch 4%.